Korrekturen, Ergänzungen, Anmerkungen zum Buch

»Barrierefreie PDF-Dokumente« Das Praxishandbuch für den Arbeitsalltag

Im Folgenden werden Korrekturen an einzelnen Textstellen aufgeführt. In einem weiteren Abschnitt folgen Ergänzungen und Anmerkungen.

Seite 89

Richtlinien…, 5.2.1 WCAG, Abschnitt "Robust"

Der Absatz: "Daraus leitet sich beispielsweise als Anforderung für barrierefreie Daten ab, dass für alle verwendeten Texte die zugrunde liegende Sprache hinterlegt wird, damit bei einer Sprachausgabe eine korrekte Wiedergabe in sinnhafter Form erfolgen kann" gehört unter den Abschnitt "Verständlich"

(WCAG Erfolgskriterien 3.1.1 Sprache der Seite, 3.1.2 Sprache von Teilen)

Seite 90

Richtlinien…, 5.2.1 WCAG, Abschnitt "Überprüfung auf Konformität zur WCAG"

"Dies kann dazu führen, dass Inhalte nicht immer die gewünschte höhere Konformitätsstufe erreichen können, beispielsweise wenn Inhalte von Artikeln aus anderen Quellen wiedergegeben werden (z. B. 90 Richtlinien, technische Normen und gesetzliche Grundlagen im Überblick ein kritisches Kriterium hierbei: Zwischenüberschriften bei längeren Texten für die Konformität zu AA AAA)".

(WCAG Erfolgskriterium 2.4.10 Abschnittsüberschriften: Abschnittsüberschriften werden genutzt, um den Inhalt zu gliedern. (Stufe AAA))

Seite 91

Richtlinien, 5.2.1 WCAG, Abschnitt "WCAG und PDF"

"Das Kriterium 1.4.4 »Textgröße ändern« fordert: »… kann Text ohne assistierende Technik um bis zu 200 Prozent geändert werden, ohne dass dabei Inhalt oder Funktionalität verloren geht.« Auf einer Webseite kann sich der Textfluss dynamisch anpassen und neu umbrechen, in einem von Hause aus statischen PDF ist das technisch nicht vorgesehen. Das verbindliche Erfolgskriterium 1.4.4 (AA) verbietet waagerechte Scrollbalken allerdings nicht explizit, auch wenn das Lesevergnügen durch das Scrollen massiv geschmälert wird. Erst mit dem Erfolgskriterium 1.4.8 (AAA) ist der waagerechte Scrollbalken nicht mehr erlaubt."

Seite 91

Richtlinien, 5.2.1 WCAG, Abschnitt "WCAG und PDF"

"Bestimmte Nutzer*innen können auf spezielle Schriftarten angewiesen sein (Dyslexie), deren Austausch auf Webseiten verhältnismäßig einfach ist, in PDF-Dateien jedoch nicht. Oder es könnten - im Gegensatz zum PDF - schwer lesbare Frakturschriften relativ einfach per CSS ausgetauscht werden. Das wird zwar in der WCAG nicht explizit gefordert, entspricht aber dem Kerngedanken der WCAG nach umfassender Zugänglichkeit".

Seite 103

Richtlinien, 5.3.2 Europäische Union, Abschnitt "EU-Mandat 376 / Europäischer Standard EN 301 549"

"Für den Bereich barrierefreier Publikationen wird explizit auf die WCAG 2.1 (Konformitätsstufe AA) verwiesen."

Seite 107

Richtlinien, 5.3.3 Deutschland, Abschnitt "Inhalt der BITV"

"Die normativen Auch Bestandteile aus dem informativen Bereich der WCAG, z. B. die Techniken zu HTML, CSS, PDF, sind nicht Teil der BITV."

[...]

"So wird z. B. in der Priorität I Priorität II der Einsatz von Überschriften zur Themeneinteilung verlangt, in Priorität II gibt es Regelungen zu Abkürzungen, einfacher Sprache und ungebräuchlichen Wörtern"

(BITV Priorität 2, Prinzip 2: Bedienbarkeit, 2.4.10 Abschnittsüberschriften: Es sind Abschnittsüberschriften zu verwenden, die den Inhalt weiter strukturieren)

Seite 184

Anforderungen, 6.4.4 Verknüpfungen, Abschnitt "Verfassen von Inhalten"

"In der WCAG finden sich bezüglich der Beschaffenheit von Hyperlinks inhaltliche Anforderungen, insbesondere wenn Sie die Konformitätsstufe AAA erreichen wollen (Richtlinie Erfolgskriterium 2.4.9) [...] Zur besseren Erkennbarkeit von Verknüpfungen ist es sicherlich auch nicht verkehrt, diese optisch hervorzuheben. Verpflichtend ist dies nicht in PDF/UA, jedoch in der WCAG (Richtlinie Erfolgskriterium 1.4.1)."

Seite 251

Anforderungen, 6.8.1 Checkliste: Anforderungen an barrierefreie Dokumente

"Lesezeichen müssen sollten korrekt angelegt sein und zusätzlich auch angezeigt werden.  (gilt nur für WCAG/BITV), wobei es) Die WCAG/BITV gibt keine expliziten Vorgaben für die Form (Lesezeichen) und gibt, ab welchem Seitenumfang dies gilt. Um sicher zu gehen, empfehlen wir immer Lesezeichen hinzufügen, wenn es eine semantische Struktur und Gliederung gibt."

(WCAG Prinzip 2 Navigierbar, Erfolgskriterium 2.4.5 Verschiedene Methoden)

Seite 271

Leitlinien Barrierefreiheit für Design und Redaktion, 8.2.2 Strukturiertes Schreiben und inhaltlich Anforderungen, Abschnitt "Gliederung durch Überschriften"

"Damit sind Sie gezwungen, zur Erreichung der Konformitätsstufe AAA den Inhalt Ihrer Publikationen durch Überschriften zu gliedern."

Erläuterungen und Ergänzungen

Seite 86

Richtlinien, 5.2.1 WCAG

[hinter den ersten Hinweis]

Hinweis 2: Nicht alle Anforderungen der WCAG sind rechtlich verbindlich. So verpflichtet z.B. die europäische Norm EN 301 549 nur die Konformitätsstufe AA. Hierzu wird in späterem Verlauf noch weiter eingegangen.

Abschnitt "Inhalte der WCAG".

"[…] Je nach Konformitätsstufe gibt es dafür unterschiedliche Bedingungen bis hin zum Verzicht auf ungewöhnliche Wörter oder die ausschließliche Nutzung von Abkürzungen." Es wird nicht explizit ein Verzicht gefordert und zudem ist es Konformitätsstufe AAA

3.1.3 Ungewöhnliche Wörter: Es gibt einen Mechanismus, um spezielle Definitionen von Wörtern oder Wendungen zu erkennen, die auf ungewöhnliche oder eingeschränkte Weise benutzt werden, Idiome und Jargon eingeschlossen. (Stufe AAA)

3.1.4 Abkürzungen: Es gibt einen Mechanismus, um die ausgeschriebene Form oder Bedeutung von Abkürzungen zu erkennen. (Stufe AAA)

Seite 90

Richtlinien

Abschnitt "Überprüfung auf Konformität zur WCAG"

"Um einen möglichst breiten und guten Zugang zu gewährleisten, sollte mindestens die Konformitätsstufe AA für alle Dokumente angestrebt werden. Wenn dies aus speziellen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist, sollten dennoch alle anderen möglichen Punkte die Konformitätsstufe AA erreichen. Verpflichtend für die Anforderung nach verschiedenen EU-Normen, und indirekt auch für die BITV, ist die Konformitätsstufe AA".

Seite 104

Richtlinien

[Ergänzung, nach Redaktionsschluss]

Die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen wurde am 17. April 2019 in deutscher Sprache veröffentlicht. Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem insbesondere durch unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten bedingte Hindernisse für den freien Verkehr von Produkten und Dienstleistungen, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, beseitigt werden bzw. die Errichtung derartiger Hindernisse verhindert wird. Die Richtlinie - auch als European Accessibility Act (EAA) - gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen wie z.B.: Hardware und Betriebssystem für "Universalrechner für Verbraucher", Geld- und Fahrausweisautomaten, E-Books, Webseiten, Mobilgeräte, Informationssystem des ÖPNV, europäische Notrufnummer 112 und einiges mehr.